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REFERAT VEREINSENTWICKLUNG

Neugründung von Vereinen

Ansprechpartner: Gerhard Huber, Günther Schubert, Wolfgang Sittler, Ursula Wetzstein

DAS WICHTIGSTE AUF EINEN BLICK

  • Ein Verein kann in verschiedenen Rechtsformen gegründet werden. Die gängige Vereinsform in Deutschland ist der eingetragene Verein (e.V.). Darüber hinaus gibt es auch den nicht rechtsfähigen Verein (auch: nicht eingetragener Verein), den wirtschaftlichen Verein und diverse alternative Organisationsformen. Es ist ratsam, sich im Vorfeld über die jeweiligen Vor- und Nachteile zu informieren.
  • Um einen rechtsfähigen oder eingetragenen Verein (e.V.) zu gründen, sind mindestens sieben geschäftsfähige Gründungsmitglieder nötig. Ein nicht rechtsfähiger Verein kann mit deutlich weniger Aufwand und mit nur zwei Personen gegründet werden. Der Registereintrag kann zu einem späteren Zeitpunkt mit der erforderlichen Mitgliederzahl nachgeholt werden.
  • Auf der Gründungsversammlung kommen alle Gründungsmitglieder zusammen, um die Vereinssatzung zu beschließen und den Vorstand zu wählen. Es muss ein Gründungsprotokoll erstellt werden.
  • Die Vereinssatzung muss die wichtigsten Regelungen der Vereinsorganisation, z.B. die Anzahl (mind. 3) und Aufgaben der Vorstandsmitglieder und die Wahlen beinhalten und von den Gründungsmitgliedern unterzeichnet werden sowie die in den § 57 und 58 BGB vorgeschriebenen Regelungen enthalten. Es empfiehlt sich von einer Mustersatzung auszugehen und an die Bedürfnisse anzupassen.
  • Mit dem Status der Gemeinnützigkeit profitiert der Verein von steuerlichen Erleichterungen, ist aber auch an Auflagen gebunden. Die Gemeinnützigkeit muss beim zuständigen Finanzamt beantragt werden. Auch nicht eingetragene Vereine können die Gemeinnützigkeit erwerben.
  • Der gewählte Vorstand muss alle notwendigen Dokumente , wie Satzung und Gründungsprotokoll, beim Notar vorlegen, der die beglaubigten Unterlagen für den Registereintrag beim Amtsgericht (Registergericht) einreicht.
  • Ein eingetragener bzw. gemeinnütziger Verein muss dem Finanzamt Einsicht in die Buchführung gewähren und Steuererklärungen abgeben.

WAS KOSTET EINE VEREINSGRÜNDUNG?

  • Eine Vereinsgründung ist mit relativ geringen Kosten verbunden. Nach der Vereinsgründung, muss der Verein angemeldet und Notar- und Registrierungsgebühren gezahlt werden. Für alle künftigen Änderungen der Satzung oder im Vorstand nach § 26 BGB fallen Gebühren an. Die Kosten für die Eintragung ins Vereinsregister  liegen in Bayern bei 50 bis 75 Euro. Die notarielle Beglaubigung kommt mit 10 bis 30 Euro dazu. Rechnet man alle Kosten zusammen – inklusive der Bekanntmachung der Eintragung des Vereins – liegen die Kosten der Vereinsgründung insgesamt bei ca. 150 Euro.

Zum Verein weitere Informationen:

Beim Justizministerium

Bei Wikipedia

Deutsches Ehrenamt 

Satzung e.V.

Checkliste zur Gründung eines Vereines Word

Rund um den Verein PDF

Erhalt von Vereinen / Mitgliedergewinnung

Ansprechpartner: Gerhard Huber, Günther Schubert, Wolfgang Sittler, Ursula Wetzstein

„Ein Chor ist und bleibt Gemeinschaftsaufgabe – es geht nur gemeinsam“

Wie erhalte ich unseren Chor?

  • Nicht selten gibt es besonders leistungsfähige Sängerinnen und Sänger, die mehr machen wollen als im Hauptchor möglich ist. Um denen gerecht zu werden, bietet sich die Bildung eines Unterensembles an, in dem anspruchsvollere Stücke in kleinerer Besetzung eingeübt werden.
  • Bilder und Plakate von Konzerten im Probenraum erinnern an gelungene Auftritte und Erfolge.
  • Chorkleidung, die zum Genre der Lieder und der Zielsetzung passt, fördert das Zugehörigkeitsgefühl und Wohlbehagen im Chor.
  • Die Außenwirkung des Vereins kann durch öffentliche Aktionen, wie z.B. einen Baum pflanzen oder Ständchen singen, verstärkt werden.
  • Wenn mehrstimmige Lieder aufgrund der Besetzung nicht mehr möglich sind, können 1- oder 2-stimmige Lieder die Chorgemeinschaft retten.
  • Auch mit 1- oder 2-stimmigen Liedern kann man sich selbst weiter aktiv halten und z.B. in Seniorenheimen den Bewohnern Freude machen.
  • Chorproben mit Klavierbegleitung erleichtern das Erlernen der Werke und geben den Stimmlagen Selbstsicherheit.
  • Öffentliche Chorproben organisieren und anschließend die „neuen“ Teilnehmer persönlich zum Mitmachen ansprechen.
  • Neue Sängerinnen und Sänger zu Beginn der Chorprobe vorstellen und mit Beifall willkommen heißen.
  • Überlegen, ob nicht die Verlegung der Probezeiten auf Vormittag oder Nachmittag, das Kommen erleichtert, weil auch noch öffentliche Verkehrsmittel benutzt werden können.
  • Zum Einstudieren Links zu YouTube-Aufnahmen, deren Interpretation so klingt, wie es sich die Chorleitung vorstellt an die Sängerinnen und Sänger weiterleiten.
  • Audiodateien mit unterschiedlichen Geschwindigkeiten für die einzelnen Stimmlagen zum Üben zugänglich machen.

Quelle: Eine Zusammenstellung, erarbeitet von Karin Brogle und den Frauenreferentinnen der regionalen Chorverbände des Badischen Chorverbandes und Newsletter „Chorheute – Walter Wesendahl“

Die reinste Form des Wahnsinns ist es, alles beim Alten zu lassen – und gleichzeitig zu hoffen, dass sich etwas ändert. Albert Einstein

Mitgliederwerbung

  • Nichts ist so erfolgreich wie die Mundpropaganda eines zufriedenen Mitglieds, das sich begeistert über den Chor äußert. Dies bedeutet natürlich auch, sich um die Zufriedenheit der Mitglieder zu kümmern.
  • „Mitglieder werben Mitglieder“ kann zu einem Selbstläufer werden, wenn Anreize geschaffen werden oder ein Belohnungssystem eingeführt wird.
  • Ein Stand in der Fußgängerzone an einem verkaufsoffenen Sonntag erregt Aufmerksamkeit. Dabei die Passanten direkt ansprechen und mit Hinweisen auf gesundheitliches Wohlbefinden beim Singen Interesse wecken.
  • Informationsmaterial, wie z.B. professionell gestaltete Flyer, Plakate oder eigene CD-Aufnahmen austeilen.
  • Das Auslegematerial sollte grundsätzlich im Kulturbüro, im Rathaus am Informationspunkt für Neubürger, in Geschäften aufliegen.
  • Aktuell gehaltene Webseiten mit wechselnden Hinguckern und Animationen zum Singen sprechen vor allem die Junge Bevölkerung an.
  • Informationsveranstaltungen organisieren, dazu Eltern und Kinder einladen.
  • Sponsoren für Einträge in Programmheften gewinnen.
  • Immer wieder Presseartikel vorbereiten und zu Schnupperproben
  • Zur Teilnahme an einem Projektchor für ein Konzert mit Orchester aufrufen.
  • Als Aktion: „Sing mit uns“ einen Nachmittag für Erwachsene und Kinder organisieren.

Quelle: Mitgliedergewinnung aus der Perspektive von Vereinen

Umwandlung von Vereinen

Ansprechpartner: Gerhard Huber, Günther Schubert, Wolfgang Sittler, Ursula Wetzstein

Umwandlung

  • Chöre, die nicht mehr in der Lage sind, alleine einen Auftritt zu bestreiten, können sich mit gleichgesinnten Chören vereinigen oder Zweckgemeinschaften bilden wie z.B. gemeinsame Nutzung von Vereinsheimen umsehen.
  • Durch Zusammenarbeit mit Vereinen von Nachbarortschaften kann Schwächen hinsichtlich Besetzung und Klangqualität ausgleichen werden.
  • Eine Zusammenlegung kann sowohl mit Gesangvereinen als auch mit Instrumentalvereinen in Erwägung gezogen werden.
  • Beim Versuch aus „alteingesessenen Chören“ Chorgemeinschaften zu bilden, darf keiner der Chöre Angst um die eigene Identität und Tradition haben. Dazu sind auf jeden Fall gemeinsame Treffen und Absprachen notwendig in denen die jeweiligen Standpunkte festgelegt werden. Die Einigung auf einen gemeinsamen Auftritts-Namen mit Hinweis auf die zugehörigen Chöre vermeidet Verstimmungen.
  • Aus einem Männerchor einen gemischten Chor bilden
  • Einen Frauenchor aus einem gemischten Chor bilden
  • Kinder-Elternchor ins Leben rufen

Auflösung / Liquidation von Vereinen

Ansprechpartner: Gerhard Huber, Günther Schubert, Wolfgang Sittler, Ursula Wetzstein

Liquidation von Vereinen

Auflösung:

  • Die Auflösung des Vereins erfolgt i.d.R. durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen, § 41 BGB. Wenn die Vereinssatzung eine andere Mehrheit vorsieht, so ist diese maßgebend.
  • Sofern die Mitgliederversammlung keine besonderen Liquidatoren bestellt, gilt § 48 BGB, wonach die Liquidation durch den bisherigen Vorstand erfolgt. Soweit die Mitgliederversammlung keinen anderslautenden Beschluss fasst, vertreten die Liquidatoren den Verein gemeinschaftlich.
  • Die Auflösung des Vereins, die Liquidatoren und deren Vertretungsmacht (z. B. Einzelvertretungsmacht bzw. gemeinsame Vertretung) müssen unter Vorlage einer Kopie des entsprechenden Protokolls der Mitgliederversammlung in öffentlich (notariell) beglaubigter Form zur Eintragung in das Vereinsregister angemeldet werden. Bitte beachten Sie auch, dass ein späterer Wechsel in der Person der Liquidatoren ebenso anzumelden ist, §§ 74, 76, 77 BGB.
  • Durch den Beschluss der Mitgliederversammlung, den Verein aufzulösen, ist er noch nicht endgültig beendet. Der Verein besteht zunächst noch weiter, er befindet sich aber im sogenannten Liquidations- oder Abwicklungsstadium.

Liquidation:

  • Nach Auflösung des Vereins findet die Liquidation statt. Diese richtet sich nach den §§ 41, 45-53 BGB.
  • Die Abwicklung erfolgt durch die Liquidatoren. Sie haben die Aufgabe, alle noch bestehenden Rechtsgeschäfte, Dienst- und Arbeitsverhältnisse etc. ordnungsgemäß zu beenden, alle steuerlichen Verpflichtungen zu erfüllen und Vermögensgegenstände zu verwerten. Sie haben den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Zur Beendigung schwebender Geschäfte können die Liquidatoren auch neue Geschäfte eingehen.
  • Für Kosten, die im Zuge der Beendigung der Liquidation noch anfallen (z.B. Notarkosten, Veröffentlichung), müssen die Liquidatoren entsprechende Beträge zurückbehalten.
  • Liquidatoren, welche die ihnen obliegenden Verpflichtungen verletzen, sind, wenn ihnen ein Verschulden zur Last fällt, den Gläubigern für den daraus entstandenen Schaden verantwortlich (§ 53 BGB).
  • Verfahrensablauf bis zum Erlöschen des Vereins:
  • Bekanntmachung der Auflösung, § 50 Abs. 1 S 1 BGB:
  • Die Auflösung ist von dem/den Liquidator/en bekanntzumachen. Durch die Bekanntmachung sind zugleich die Gläubiger des Vereins aufzufordern, sich zu melden. Die Bekanntmachungen haben in dem Blatt zu erfolgen, das durch die Satzung für Bekanntmachungen (nicht Ladungen) bestimmt ist. Falls die Satzung hierzu nichts bestimmt oder das Bekanntmachungsblatt sein Erscheinen eingestellt hat, ist in dem Blatt zu veröffentlichen, welches für Bekanntmachungen des Amtsgerichts bestimmt ist, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat, vgl. § 50a BGB. Entscheidend ist hier der Sitz des Vereins, nicht welches Registergericht zuständig ist.

Quelle: Merkblatt zur Beendigung eines Vereins vom Amtsgericht Schweinfurt Registergericht